25.01.2017

Erbschaftsteuer: Unverheiratete müssen nicht wie Eheleute behandelt werden

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner werden bei der Erbschaftsteuer besonders begünstigt: Sie fallen in die günstigste Steuerklasse I mit Steuersätzen zwischen 7 % bis 30 % des erbschaftsteuerpflichtigen Erwerbs, profitieren von einem persönlichen Freibetrag von 500.000 € und erhalten obendrein einen Versorgungsfreibetrag von bis zu 256.000 €.

Wer mit dem Erblasser vor dessen Tod unverheiratet bzw. unverpartnert zusammengelebt hat, wird vom Erbschaftsteuergesetz weitaus schlechter gestellt: Er fällt in die ungünstigste Steuerklasse III mit Steuersätzen zwischen 30 % und 50 % und kann lediglich einen persönlichen Freibetrag von 20.000 € beanspruchen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun erklärt, dass diese Ungleichbehandlung rechtmäßig ist:

Hinweis: Wenn unverheiratete oder unverpartnerte Paare von den erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen profitieren wollen, die für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner gelten, müssen sie also vor dem Tod eines Partners vor den Standesbeamten treten und sich das Jawort geben.



Erbschaftsteuer
Freibeträge
Unverheiratete
Ehe
Gleichstellung
Lebenspartner
BFH, Beschl. v. 30.08.2016 – II B 100/15, NV; www.bundesfinanzhof.de
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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