10.02.2017

Steuerbegünstigter Zweckbetrieb: Hotel muss Unterstützung von Hilfsbedürftigen nachweisen

Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, sind von der Körperschaftsteuer befreit. Das gilt jedoch nicht, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, der kein sogenannter Zweckbetrieb ist.

Ein gemeinnütziger Verein aus Nordrhein-Westfalen hat kürzlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) versucht, eine vollumfängliche Einordnung seines „Familienhotels“ als steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb abzuwenden. Nach seiner Satzung bezweckte der Verein mit seinem Vier-Sterne-Hotel - einer Ferien- und Bildungsstätte - unter anderem die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen und die Förderung der Familienerholung. Nach den Angaben in den Jahresabschlüssen entfielen in den Jahren 2003 und 2005 zwischen 22 % und 25 % der Hotelübernachtungen auf Personen mit Behinderung.

In seinen Körperschaftsteuererklärungen ordnete der Verein lediglich die Einnahmen aus der Gastronomie und der Vermietung von Konferenzräumen als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ein. Im Übrigen sah er den Hotelbetrieb als steuerbegünstigten Zweckbetrieb an.

Der BFH entschied jedoch, dass das Familienhotel in vollem Umfang ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb war und die Voraussetzungen für einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb nicht vorlagen. Nach Gerichtsmeinung konnte das Familienhotel nicht als steuerbegünstigte Einrichtung der Wohlfahrtspflege eingeordnet werden, weil es hierzu in besonderem Maße hilfsbedürftigen Personen dienen müsste. Dies wäre erst dann der Fall, wenn mindestens zwei Drittel der Leistungen hilfsbedürftigen Personen zugutekäme. Der Verein konnte jedoch nicht nachweisen, dass er diese Zwei-Drittel-Grenze erreicht hatte; hierzu wären Aufzeichnungen darüber erforderlich gewesen, wem die Unterstützung im Hotel zugutegekommen war. Die relevanten Daten hätten beispielsweise durch Standardformulare bei den Gästen abgefragt werden können.



Zweckbetrieb
wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb
Hotelbetrieb
BFH, Urt. v. 21.09.2016 – V R 50/15; www.bundesfinanzhof.de
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