14.02.2017

Angehörigen-Mietverhältnis: Verflechtung mit Schenkungsvertrag lässt Fremdüblichkeit entfallen

Wenn ein Vermieter einem nahen Angehörigen eine Wohnung oder ein Haus vermietet, kann er die daraus resultierenden Vermietungsverluste nur dann steuerlich abziehen, wenn das Mietverhältnis einem sogenannten Fremdvergleich standhält. Hierzu muss der Mietvertrag bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden sein und sowohl die Gestaltung als auch die tatsächliche Durchführung des Mietverhältnisses müssen dem entsprechen, was unter fremden Mietparteien üblich ist.

Wann ein Mietverhältnis die Grenzen der Fremdüblichkeit verlässt, zeigt ein neuer Urteilsfall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem ein Sohn seiner Mutter eine Doppelhaushälfte vermietet hatte. Bevor sie den Mietvertrag geschlossen hatten, hatte die Mutter ihrem Sohn einen Betrag von 115.000 € geschenkt. In der Schenkungsvereinbarung war geregelt, dass die Mutter die Schenkung jährlich bis zu einem Betrag von 10.000 € ohne Begründung widerrufen konnte. Nach Abschluss des Mietvertrags schlossen Sohn und Mutter schließlich eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag, wonach Miete und Nebenkosten von der Mutter nur einmal jährlich durch (teilweisen) Widerruf der Schenkung und Aufrechnung zu leisten war. Kaltmiete und Nebenkosten liefen also zunächst jährlich auf und wurden schließlich mit einem Schenkungswiderruf der Mutter in gleicher Höhe verrechnet. Der BFH urteilte, dass die Vereinbarungen nicht fremdüblich waren und der Sohn seine Verluste aus der Vermietung der Doppelhaushälfte daher nicht steuermindernd einsetzen konnte. Folgende Aspekte waren für den BFH hierbei besonders relevant:

Hinweis: Der Urteilsfall zeigt, dass Angehörigen-Mietverhältnisse in vielerlei Hinsicht fremdüblich ausgestaltet sein müssen, um steuerlich anerkannt zu werden. Nicht nur der Mietvertrag muss fremdüblich sein, er muss auch tatsächlich „gelebt“ werden, damit das Finanzamt die Vermietungsverluste in Abzug bringt.



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BFH, Urt. v. 04.10.2016 – IX R 8/16; www.bundesfinanzhof.de
Haftungshinweis:
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