15.02.2017

Unternehmensfinanzierung: Wann Körperschaften Verluste trotz Anteilseignerwechsels nutzen können

Hat eine Kapitalgesellschaft Verluste erlitten und veräußert ein Gesellschafter einen Gesellschaftsanteil von mindestens 25 %, so fallen die Verluste entweder anteilig oder vollständig weg. Das heißt, dass sie steuerlich nicht mehr nutzbar sind. Nach Ansicht des Gesetzgebers ist diese Regelung insbesondere für solche Unternehmen nachteilig, bei denen die Unternehmensfinanzierung häufig die Neuaufnahme oder den Wechsel von Anteilseignern erfordert. Daher hat er das „Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften“ verabschiedet, nach dem ungenutzte Verluste trotz eines schädlichen Anteilseignerwechsels weiter genutzt werden können, wenn der Geschäftsbetrieb der Körperschaft erhalten bleibt und eine anderweitige Verlustnutzung ausgeschlossen ist.

Damit eine Körperschaft von dieser Regelung profitieren kann, muss sie in den drei Veranlagungszeiträumen vor dem Anteilseignerwechsel ununterbrochen ein und denselben Geschäftsbetrieb betrieben haben. Und nach dem Anteilseignerwechsel muss der Geschäftsbetrieb weiter aufrecht erhalten werden.

Von einer Einstellung des Geschäftsbetriebs wird dann ausgegangen, wenn dieser nach den Grundsätzen der Betriebsaufgabe beendet wird. Das bedeutet, dass die Körperschaft unter anderem aufgehört haben muss, wirtschaftlich tätig zu sein. Ebenfalls schädlich ist ein Wechsel der Branche oder die Aufnahme eines weiteren Geschäftsbetriebs. Als Indizien hierfür werden unter anderem herangezogen

Hinweis: Wollen Sie sich diese Neuerung zunutze machen, müssen Sie einen entsprechenden Antrag stellen. Lassen Sie uns bitte vorher prüfen, ob ein solcher Antrag in Ihrem Fall sinnvoll ist. Erstmals anzuwenden ist die Regelung für Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2015. Sie gilt sowohl für körperschaftsteuerliche als auch für gewerbesteuerliche Verluste.



Verlustabzug
Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften v. 20.12.2016; BGBl I 2016, 2998
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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