22.02.2017

Gastronomie 2017: Neue Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben

Zum Ende jedes Jahres veröffentlicht das Bundesfinanzministerium die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben in der Gastronomie und im Lebensmitteleinzelhandel.

Beispiel: Der Inhaber einer Bäckerei versorgt auch seine Familie mit Produkten aus seinem Laden. Neben Brot und Brötchen bringt er teils auch Getränke und andere Waren mit nach Hause. Damit tätigt er sogenannte Sachentnahmen für den Eigenverbrauch, die mit dem Einkaufspreis der Zutaten zu versteuern sind.

Im Prinzip gilt dies für jeden einzelnen Gegenstand, den ein Unternehmer seinem Unternehmen entnimmt. Um trotzdem nicht alles einzeln versteuern zu müssen, gibt es für bestimmte Branchen Pauschbeträge. Bei diesen sind keine individuellen Zu- oder Abschläge erlaubt - auch nicht wegen abweichender Trink- bzw. Essgewohnheiten.

Ab 2017 gelten zum Beispiel folgende Jahreswerte:

Hierbei handelt es sich um Nettowerte ohne Umsatzsteuer. Der Bäcker aus dem Beispiel müsste also einen Jahresbetrag von 1.142 € zu 7 % und von 381 € zu 19 % für jede Person seines Haushalts ansetzen. Dies entspräche einer Umsatzsteuer von ca. 80 € bzw. 72 €.

Hinweis: Für Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr muss kein Pauschbetrag angesetzt werden. Und für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr ist nur die Hälfte des jeweiligen Werts anzusetzen.



Entnahmen
unentgeltlich Wertabgaben
BMF-Schreiben v. 15.12.2016 – IV A 4 - S 1547/13/10001-04; www.bundesfinanzministerium.de
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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