28.02.2017

Habilitationsfeier: Gästeliste entscheidet maßgeblich über den Werbungskostenabzug

Wenn Arbeitnehmer eine Feier im beruflichen Kontext ausrichten, streiten sie sich mit ihrem Finanzamt später häufig darüber, ob und in welcher Höhe die Bewirtungskosten als Werbungskosten absetzbar sind. Letztlich müssen häufig die Steuergerichte über den Kostenabzug entscheiden, weil die Grenzen zwischen der beruflichen und der privaten Veranlassung einer Feier einzelfallabhängig und fließend verlaufen.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) untersucht, in welchem Umfang die Kosten für die Habilitationsfeier eines angestellten Klinikarztes als Werbungskosten abzugsfähig sind. Der Mediziner hatte anlässlich seiner erworbenen Hochschullehrberechtigung rund 140 Personen bewirtet und die Kosten hierfür in seiner Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Finanzamt und Finanzgericht lehnten den Werbungskostenabzug zunächst ab, der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil jedoch auf und forderte eine erneute Prüfung. Ob die Kosten einer Feier privat (= nicht abziehbar) oder beruflich (= abziehbar) veranlasst sind, muss nach dem Urteil anhand folgender Kriterien überprüft werden:

Nehmen sowohl Gäste aus dem privaten als auch dem beruflichen Umfeld an einer Feier teil, können die Kosten anteilig nach Gästen in einen nicht abziehbaren und einen abziehbaren Teil aufgegliedert werden.

Hinweis: Wer die Kosten für eine Feier steuerlich absetzen will, sollte also eine gute Beweisvorsorge treffen und die Einladung sowie die Gästeliste für die spätere Steuererklärung aufbewahren. Kann gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden, dass die Gäste nach berufsbezogenen Kriterien (z.B. nach Abteilungszugehörigkeit oder Funktion) eingeladen wurden und nicht wegen freundschaftlicher Verbundenheit, stehen die Chancen für einen steuerlichen Kostenabzug gut.



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BFH, Urt. v. 18.08.2016 – VI R 52/15, NV; www.bundesfinanzhof.de
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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