08.04.2017

Schenkungsteuer: Wenn der Schenker die Übertragung zu Lebzeiten rückabwickelt

Manche Menschen wollen ihren Verwandten bereits zu Lebzeiten unentgeltlich Vermögen übertragen, nicht erst nach dem Tod. Der Vorteil für den Schenker liegt darin, dass er Kontrolle über den Zeitpunkt der Schenkung hat und dass er die Übertragung unter Umständen auch noch rückabwickeln kann.

In einem Urteilsfall des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) hatte der Kläger im Jahr 2006 von seinem Vater GmbH-Anteile geschenkt bekommen. Im Schenkungsvertrag war geregelt, dass der Vater die Schenkungsteuer tragen sollte - was er auch tat. 2007 erhielt der Sohn weitere Anteile an der GmbH, sollte die Schenkungsteuer dieses Mal selbst zahlen. Das Finanzamt wurde über den Vorgang informiert, forderte jedoch weder eine Schenkungsteuererklärung an noch setzte es Steuern fest.

Kurz danach forderte der Vater die verschenkten Anteile wegen „groben Undanks“ zurück. Der Streit wurde erst 2009 durch einen schiedsgerichtlichen Vergleich beendet. Der Sohn erhielt eine Gewinnausschüttung und gab die GmbH-Anteile wieder zurück, worüber der Vater das Finanzamt am Jahresende informierte. 2013 hob das Finanzamt den Schenkungsteuerbescheid auf und erstattete dem Vater den gezahlten Betrag. Außerdem setzte es Schenkungsteuer gegenüber dem Sohn als Nießbraucher der Schenkungen fest.

Der Sohn sah dies anders und bekam recht vom FG. Für die Festsetzung der Schenkungsteuer gab es nämlich keine Rechtsgrundlage:

Daher durfte für die Schenkungen keine Steuer gegenüber dem Kläger festgesetzt werden.

Hinweis: Eine Schenkung kann nicht einfach so rückgängig gemacht werden. Der Gesetzgeber lässt dies nur in Ausnahmefällen zu. Bevor man handelt, sollte man sich also gut überlegen, ob man eine Schenkung wirklich vornehmen will.



Erbschaftsteuer
Schenkung
Rückabwicklung
FG Düsseldorf, Urt. v. 30.11.2016 – 4 K 3976/15 Erb, Rev. zugelassen; www.justiz.nrw.de
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