14.11.2009

Aufwandsentschädigungen an Vereinsvorstände

Seit 2007 kann für Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit für gemeinnützige Vereine und bestimmte andere Einrichtungen ein Freibetrag von 500 € beansprucht werden. Nach Feststellungen der Finanzverwaltung haben viele gemeinnützige Vereine die Einführung dieses Freibetrags zum Anlass genommen, ihren Vorständen pauschale Tätigkeitsvergütungen zu zahlen. Die Zahlung pauschaler Aufwandsentschädigungen (Tätigkeitsvergütungen) durch gemeinnützige Vereine ist nur dann für deren Gemeinnützigkeit unschädlich, wenn sie in der Satzung ausdrücklich zugelassen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Empfänger die Vergütung anschließend an den Verein zurückspendet. Darauf weist die Finanzverwaltung in einem überarbeiteten Erlass hin. Der Ersatz tatsächlich entstandener Auslagen (z.B. Büromaterial, Telefon- und Fahrtkosten) ist hingegen auch ohne ausdrückliche Bestimmung in der Satzung zulässig. Falls ein Verein schon bisher Tätigkeitsvergütungen ohne ausdrückliche Bestimmung in der Satzung gezahlt hat, ergeben sich daraus keine nachteiligen Folgen für den Verein, wenn die Zahlungen nicht unangemessen waren und die Mitgliederversammlung des Vereins bis zum 31.12.2010 eine Satzungsänderung beschließt, die derartige Vergütungen zulässt. Die Satzungsänderung kann durch einen Vorstandsbeschluss ersetzt werden, künftig auf die Vergütungen zu verzichten. Nach dem neuen Erlass kann auf diesem Wege nur die Zahlung solcher Vergütungen geheilt werden, die bis zu dessen Datum (14.10.2009) gezahlt worden sind. Dies weicht insoweit von den bisherigen Erlassen ab. Gegenüber dem bisherigen Erlass ist der Termin für die Satzungsänderung um ein Jahr verlängert worden.



Aufwandsentschädigungen
Satzungsänderung
Vereinsvorstand
BMF v. 14.10.2009, IV C 4 - S 2121/07/0010, DStR 2009 S. 2254
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