20.05.2017

Ärztlicher Bereitschaftsdienst: Pauschale Zuschlagszahlung ist nicht steuerfrei

Wenn Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Lohnzuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit erhalten, können diese häufig lohnsteuerfrei belassen werden. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn fließen.

Hinweis: Die Zuschläge können steuerfrei bleiben, soweit sie für Sonntagsarbeit 50 %, für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen 125 % und für Nachtarbeit regelmäßig 25 % des Grundlohns nicht übersteigen. Der für die Berechnung heranzuziehende Grundlohn darf zudem nur einen Stundenlohn von höchstens 50 € beinhalten.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass Vergütungen für ärztliche Bereitschaftsdienste nicht steuerfrei belassen werden können, wenn sie pauschal neben dem Grundlohn und ohne Rücksicht darauf gezahlt werden, ob die Arbeit der Ärzte an einem Samstag oder einem Sonntag erbracht worden ist.

Geklagt hatte eine Betreiberin mehrerer Fachkliniken, die sich wegen gezahlter pauschaler Zuschläge für ärztliche Bereitschaftsdienste einer Lohnsteuernachforderung von 129.000 € ausgesetzt sah. Der BFH segnete die Steuernachforderung des Finanzamts ab und verwies darauf, dass die Steuerbefreiung nur greift, wenn die Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt worden sind und nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung waren. Die klagende Krankenhausbetreiberin hatte die streitigen Zusatzzahlungen hingegen allgemein und ungeachtet der von den Ärzten tatsächlich zu begünstigten Zeiten geleisteten Arbeitsstunden gewährt.

Hinweis: Arbeitgeber sollten also unbedingt darauf achten, dass sich die Lohnzuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit an der tatsächlichen Arbeitsleistung der Arbeitnehmer zu begünstigten Zuschlagszeiten orientieren. Pauschale Zuschläge können allenfalls dann steuerfrei sein, wenn sie lediglich Abschlagszahlungen oder Vorschüsse sind und später nach der tatsächlich geleisteten Arbeit abgerechnet werden.



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BFH, Urt. v. 29.11.2016 – VI R 61/14; www.bundesfinanzhof.de
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