Hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht ordnungsgemäß einbehalten, kann ihn das Finanzamt in Höhe einer Differenz unter bestimmten Voraussetzungen als Haftenden in Anspruch nehmen. Unter anderem muss das Finanzamt sein Ermessen begründen, warum es statt der Arbeitnehmer den Arbeitgeber in Anspruch nimmt. Die Gründe müssen sich auf den konkreten Fall beziehen. Mit der Eingabe allgemeiner EDV-Textbausteine ist es nicht getan. (Niedersächsisches Finanzgericht)