Nicht alle Krankenhausumsätze sind steuerfrei. Die Befreiung betrifft im Prinzip nur diejenigen Umsätze, die mit ärztlichen Heilbehandlungen zusammenhängen. Von solchen „eng verbundenen Umsätzen“ spricht man immer dann, wenn sie für die Ausübung der steuerbefreiten Tätigkeiten typisch und unerlässlich sind. Außerdem müssen sie regelmäßig und allgemein im laufenden Betrieb vorkommen und damit zusammenhängen.
Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat den doch recht abstrakten Begriff des eng verbundenen Umsatzes etwas näher erläutert. Unter anderem sind folgende Umsätze eines Krankenhauses demnach steuerfrei:
Lieferung von Medikamenten der Krankenhausapotheke an (teil-)stationär aufgenommene Patienten
Lieferung von Körperersatzstücken und orthopädischen Hilfsmitteln, soweit sie unmittelbar mit einer Heilbehandlung durch die Klinik zusammenhängen
Schönheitsoperationen, soweit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht
Laborleistungen, wenn sie von einer Einrichtung ärztlicher Heilbehandlung, Diagnostik oder Befunderhebung erbracht werden und ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht
Bereitstellung von Notärzten für den Rettungsdienst
Nicht umsatzsteuerfrei sind dagegen unter anderem die folgenden Leistungen:
Blutalkoholuntersuchungen
Lieferung von Medikamenten der Krankenhausapotheke während der ambulanten Behandlung im Krankenhaus bzw. an ambulant behandelte Patienten des Chefarztes
Auftragsforschung
Leistungen der Wäscherei für andere Krankenhäuser oder Einrichtungen