01.06.2017

Krankenhäuser: Diese „eng verbundenen Umsätze“ sind steuerfrei

Nicht alle Krankenhausumsätze sind steuerfrei. Die Befreiung betrifft im Prinzip nur diejenigen Umsätze, die mit ärztlichen Heilbehandlungen zusammenhängen. Von solchen „eng verbundenen Umsätzen“ spricht man immer dann, wenn sie für die Ausübung der steuerbefreiten Tätigkeiten typisch und unerlässlich sind. Außerdem müssen sie regelmäßig und allgemein im laufenden Betrieb vorkommen und damit zusammenhängen.

Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat den doch recht abstrakten Begriff des eng verbundenen Umsatzes etwas näher erläutert. Unter anderem sind folgende Umsätze eines Krankenhauses demnach steuerfrei:

Nicht umsatzsteuerfrei sind dagegen unter anderem die folgenden Leistungen:



Umsatzsteuerfreiheit
Krankenhäuser
OFD Karlsruhe, Verf. v. 31.01.2017 – S 7172; www.steuer-telex.de
Haftungshinweis:
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