22.06.2017

Schenkungsteuer: Steuerklasse I gilt auch für den leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater

Wenn Ihnen jemand etwas schenkt oder vererbt, kann ein Teil davon steuerfrei bleiben. Die Höhe des Freibetrags hängt von der Steuerklasse ab, in die Sie aufgrund Ihres Verwandtschaftsverhältnisses zum Erblasser bzw. Schenker eingeordnet werden. Es gibt drei Steuerklassen, wobei die erste Klasse die höchsten Freibeträge gewährt und unter anderem den Kindern des Erblassers bzw. Schenkers zusteht.

Das Finanzgericht Hessen (FG) musste unlängst darüber entscheiden, welche Steuerklasse einem Kind zusteht, das einen Geldbetrag vom leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater geschenkt bekommt. Das Kind war in der Ehe seiner leiblichen Mutter mit einem anderen Mann geboren worden, der die Vaterschaft nicht angefochten hatte. Der Kläger hatte seine Vaterschaft durch einen Gentest feststellen lassen und notariell anerkannt. Das Finanzamt setzte für die Schenkung Schenkungsteuer fest und wählte dabei die Steuerklasse III, da nach seiner Ansicht nur rechtlich anerkannte Kinder die Voraussetzungen für die Steuerklasse I erfüllen.

Das FG gab dem Vater jedoch recht. Der Begriff „Kind“ ist im Erbschaftsteuerrecht nicht definiert, so dass hier auf das bürgerliche Recht zurückgegriffen werden muss. Die Steuerklasse I ausschließlich rechtlichen Kindern zuzusprechen, ist demnach nicht sachgerecht. Vielmehr muss auch bei einer Schenkung berücksichtigt werden, dass einem leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater ebenfalls weitreichende Rechte zustehen.

Bei Erbschaften bzw. Schenkungen an Pflegekinder gilt nicht die Steuerklasse I, da zu diesen weder eine verwandtschaftliche noch eine rechtliche Beziehung besteht. Im Streitfall hatte die Beschenkte jedoch eine biologische Beziehung zum Schenker, so dass die Steuerklasse I und damit der höhere Freibetrag anzuwenden war.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde inzwischen Revision eingelegt. Das Familienbild hat sich in der Vergangenheit gewandelt und die Zahl der gleichgeschlechtlichen Eltern sowie der Patchworkfamilien ist gestiegen. Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof dieser Wandlung Rechnung tragen wird.



Steuerklasse
leiblicher Vater
FG Hessen, Urt. v. 15.12.2016 – 1 K 1507/16, Rev. (BFH: II R 5/17); www.lareda.hessenrecht.hessen.de
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