25.06.2017

Kinder zählen: Wenn das Kindergeld von verschiedenen Elternteilen beantragt wird

Für ihr erstes und zweites Kind erhalten Eltern je 192 € Kindergeld pro Monat, für das dritte 198 € und für jedes weitere Kind je 223 €. Der Umstand, dass das Kindergeld immer nur einem Elternteil bewilligt wird, kann manchmal überraschende Auswirkungen auf das Zählen der Kinder und damit auf die Höhe des Kindergeldes haben.

Über diese Auswirkungen hatte kürzlich das Finanzgericht Düsseldorf (FG) zu entscheiden. Im Streitfall erhielt eine Mutter für zwei Kinder aus erster Ehe jeweils 192 € Kindergeld. Für ihr drittes, nichteheliches Kind hatte nicht sie das Kindergeld beantragt, sondern der Vater des Kindes (ihr Lebensgefährte). Entgegen ihren Erwartungen erhielten die Eltern statt 196 € aber nur 190 € im Monat ausgezahlt (im Streitjahr 2016 galten niedrigere Staffeln), weil die ersten beiden Kinder der Mutter aus erster Ehe bei ihrem Lebensgefährten nicht mitgezählt wurden. Diese Zählweise wurde vom FG auch bestätigt.

Wollten die Eltern die höhere Kindergeldstufe erreichen, müsste entweder der Vater des Letztgeborenen die ersten beiden Kinder der Mutter adoptieren, so dass diese als seine eigenen Kinder mitgezählt werden. Oder die Mutter müsste das Kindergeld auch für das dritte Kind selbst beantragen.

Hinweis: Der klagende Vater hat stattdessen die dritte Möglichkeit gewählt und eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das FG-Urteil eingelegt. Sofern die Klage tatsächlich vor dem Bundesfinanzhof neu verhandelt wird, informieren wir Sie wieder.



Zählkinder
Kindergeld
FG Düsseldorf, Urt. v. 06.03.2017 – 9 K 2057/16 Kg, NZB (BFH: III B 28/17); www.justiz.nrw.de
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