15.01.2010

Aufteilungsverbot ist gefallen: Teilweise privat genutzte Reisen höher absetzbar

Aufwendungen, die teils privat, teils beruflich oder betrieblich veranlasst sind, konnten nach bisheriger Rechtsprechung steuerlich insgesamt nicht abgesetzt werden. Eine Aufteilung in privat und beruflich veranlasste Kosten wurde grundsätzlich nicht zugelassen. Allerdings wurde schon bisher in bestimmten Fällen eine Aufteilung dann doch anerkannt, z.B. bei Telefongrundgebühr und bei Kfz-Kosten. Streitig war z.B., ob Kosten einer Studien- oder Kongressreise aufteilbar sind, wenn die Reise sowohl auf beruflichen wie privaten Gründen beruhte, und welche Kosten bei teilweise beruflicher Veranlassung der Reise absetzbar sind. Bei einer Reise zwecks Teilnahme an einer Tagung, bei der auch einige Tage für rein private Zwecke (Urlaub, Besichtigungen) genutzt wurden, wurden meist nur die Kosten zum Abzug zugelassen, die unmittelbar beruflich veranlasst waren, z.B. Tagungsgebühren, Übernachtungskosten für die überwiegend beruflich genutzten Tage. Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat in einem grundlegenden Beschluss wie folgt entschieden:

Ein allgemeines Aufteilungsverbot für beruflich/betrieblich und privat veranlasste Aufwendungen besteht nicht. Aufwendungen für Reisen, die abgrenzbare private wie berufliche Teile enthalten, sind grundsätzlich aufzuteilen, es sei denn, der berufliche oder private Teil ist von untergeordneter Bedeutung. Bei Reisen kommt z.B. eine Aufteilung nach der Zeit in Betracht, die für berufliche oder private Zwecke aufgewendet wurde. Nach diesem Verhältnis sind dann auch die Kosten der Hin- und Rückreise aufzuteilen. Kosten, die unmittelbar beruflich oder privat veranlasst sind, sind wie bisher voll oder gar nicht absetzbar, z.B. Übernachtung für überwiegend beruflich oder privat genutzte Tage. Nutzt ein Arbeitnehmer eine Reise, die er auf Weisung seines Arbeitgebers für berufliche Zwecke zu unternehmen hat, vorher oder nachher auch für einen privaten Aufenthalt, sind die Kosten der Hin- und Rückfahrt gleichwohl voll absetzbar, selbst wenn der private Aufenthalt länger sein sollte. Das Aufteilungsverbot besteht weite für "Repräsentationskosten". Eine Aufteilung ist ferner ausgeschlossen für Kosten, die zu den unverzichtbaren Aufwendungen der Lebensführung gehören, die mit dem Grundfreibetrag abgegolten oder als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung absetzbar sind, z.B. Kosten für bürgerliche Kleidung, für eine Brille oder eine Armbanduhr.



Aufteilungsverbot
Reisekosten
Veranlassung
BFH v. 21.9.2009, GrS 1/06; siehe hierzu z.B. Drenseck in Schmidt, 28. Auflage, § 12 Rz. 12
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück