04.08.2017

Erwerb von Vertragsarztpraxen: BFH klärt wichtige Abschreibungsfragen

In zwei neuen Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Erwerber von Vertragsarztpraxen nur dann Abschreibungen (AfA) auf einen Praxiswert und das miterworbene Inventar vornehmen dürfen, wenn Erwerbsgegenstand die gesamte Praxis und nicht nur eine Vertragsarztzulassung ist.



Erwerb
Vertragsarztpraxis
Abschreibung
Praxiswert
BFH, Urt. v. 21.02.2017 – VIII R 7/14; www.bundesfinanzhof.de
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück