16.02.2010

Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen

Die allgemeine Frist zur Abgabe der Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärungen einschließlich etwaiger gesonderter Feststellungen für das Jahr 2009 endet am 31.5.2010. Diese Frist verlängert sich bis zum 31.12.2010, wenn die Erklärungen im Rahmen der Steuerberatung gefertigt werden. Diese Frist kann in begründeten Einzelfällen bis zum 28.2.2011 verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

Bei Land- und Forstwirten, die ihren Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, tritt an die Stelle des 31.12.2010 der 31.3.2011, bzw. an die des 28.2.2011 der 31.5.2011.

Die allgemeine Fristverlängerung gilt nicht für Anträge auf Steuervergütungen sowie für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit mit Ablauf des 31.12.2009 endete. Hat die Tätigkeit bereits vor diesem Termin geendet, ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der Tätigkeit abzugeben.



Abgabefrist
Steuereklärungen
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 4.1.2010
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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