16.02.2010

Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen

Unternehmer müssen den Inhalt ihrer Bilanzen, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie eine ggf. notwendige Überleitungsrechnung (bei nicht den steuerlichen Vorschriften entsprechenden Bilanzansätzen) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung dem Finanzamt übermitteln. Dies gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen. Die bisher vorgeschriebene Übermittlung in Papierform entfällt.

Die Finanzverwaltung weist in einem Schreiben u.a. auf Folgendes hin:

Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Inhalte der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie ggf. der Überleitungsrechnung wird sich aus den Taxonomie-Schemata ergeben, die noch gesondert bekannt gemacht werden. Der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung ist in Form eines XBRL-Datensatzes auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln. XBRL (eXtensible Business Reporting Language) ist ein international verbreiteter Standard für den elektronischen Datenaustausch von Unternehmensinformationen. Der Standard XBRL ermöglicht es, Daten in standardisierter Form aufzubereiten und mehrfach neben der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger zur Information von Geschäftspartnern, Kreditgebern, Aufsichtsbehörden oder Finanzbehörden zu nutzen.

Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten, wenn sie für den Unternehmer wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine elektronische Übermittlung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Unternehmer nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der elektronischen Übermittlung zu nutzen.

Soweit das Finanzamt keine für den Unternehmer positive Härtefallentscheidung getroffen hat, kann die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung des Inhalts der Bilanz u.a. durch Androhung und ggf. Festsetzung eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden.



Bilanzen
elektronische
Übermittlung
BMF v. 19.1.2010, IV C 6 - S 2133-b/0, DStR 2010 S. 167
Haftungshinweis:
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