16.02.2010

Steuererlass für Gewinne aus Restschuldbefreiung

Im Insolvenzverfahren können natürliche Personen einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen. Diese hängt von einer Wohlverhaltenszeit von 6 Jahren ab, in der bestimmte Auflagen zu erfüllen sind. Die Restschuldbefreiung kann bei einem Unternehmer zu einem steuerpflichtigen Gewinn führen, soweit er von betrieblichen Schulden befreit wird.

Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, können auch durch ein Verbraucherinsolvenzverfahren eine Restschuldbefreiung erlangen, die ebenfalls zu einem Gewinn führen kann.

Die Finanzverwaltung gewährt für den an sich steuerpflichtigen Gewinn einen Steuererlass aus Billigkeitsgründen. Dafür gelten weitgehend die gleichen Voraussetzungen wie für den Steuererlass für Sanierungsgewinne von Unternehmen. Danach ist der Sanierungsgewinn zunächst mit Verlustvorträgen zu verrechnen. Die Steuer auf den verbleibenden Gewinn kann zunächst gestundet, und unter bestimmten Voraussetzungen später erlassen werden.



Gewinn
Insolvenzverfahren
Restschuldbefreiung
Steuererlass
BMF v. 22.12.2009, IV C 6 - S 2140/07/10001-01, DB 2010 S. 83
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