16.02.2010

Abschaffung des sog. Seeling-Modells zum 1.1.2011

Nach derzeitigem Recht kann ein Unternehmer ein teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch (privat) genutztes Gebäude insgesamt dem Unternehmen zuordnen, sofern die unternehmerische Nutzung mindestens 10 % beträgt. Er kann die auf das Gebäude insgesamt (auch auf den privat genutzten Teil) entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, muss aber dann die private Verwendung als unentgeltliche Wertabgabe versteuern (Seeling-Modell).

Aufgrund einer Änderung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie kann künftig der Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Grundstücken nicht mehr zu 100 % gewährt werden. Bei Ausgaben im Zusammenhang mit diesen Grundstücken darf höchstens der Teil der Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden, der auf die Verwendung der Grundstücke für unternehmerische Zwecke entfällt. Die Mitgliedstaaten der EU müssen diese Regelung bis zum 1.1.2011 in nationales Recht umsetzen.



Seeling-Modell
Vgl. Art. 168 a MwStSystRL; Art. 2 RL 2009/162/EU v. 22.12.2009
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