07.10.2017

Unbefugte Hilfe in Steuersachen: Buchführungsbüro darf keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben

Zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen ist nach dem Steuerberatungsgesetz nur ein eng definierter Personenkreis befugt, zu dem unter anderem Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Steuerberatungsgesellschaften gehören. Bestimmte Tätigkeiten wie das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Anfertigen von Lohnsteuer-Anmeldungen dürfen jedoch auch ausnahmsweise verantwortlich durch Personen erbracht werden, die

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass die Erstellung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen nicht unter diese Ausnahmeregelung fällt, so dass dieser Aufgabenbereich weiterhin den steuerberatenden Berufen vorbehalten bleibt. Mit dieser Entscheidung unterlag eine Diplom-Kauffrau (FH) mit Buchführungsbüro, die vom Finanzamt als Bevollmächtigte zurückgewiesen worden war, so dass ihre angefertigten Umsatzsteuer-Voranmeldungen steuerlich unberücksichtigt blieben.

Der BFH verwies darauf, dass die korrekte Erstellung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen eine umfassende Kenntnis des Umsatzsteuerrechts erfordert, während die von der Ausnahmeregelung erfassten Lohnsteuer-Anmeldungen in der Regel keine schwierigen rechtlichen Wertungen verlangen.

Hinweis: Die Diplom-Kauffrau hatte unter anderem argumentiert, dass sie schließlich zur Eingabe der zugrundeliegenden Buchungsdaten befugt war und ihr Buchführungsprogramm die Datensätze letztlich automatisch in Umsatzsteuer-Voranmeldungen verarbeitet hatte. Dem hielt der BFH entgegen, dass die Anfertigung einer Umsatzsteuer-Voranmeldung kein bloßes mechanisches Rechenwerk ist, wenn sie nach den Regeln des Umsatzsteuergesetzes erstellt wird. Es genügt nicht, wenn die Buchführungsdaten lediglich unkritisch und ohne rechtliche Prüfung in die Voranmeldung übernommen werden. Vielmehr müssen die vom Buchführer gelieferten Zahlen kritisch geprüft und gesetzesgerecht ausgewertet werden.



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Abgabe
BFH, Urt. v. 07.06.2017 – II R 22/15; www.bundesfinanzhof.de
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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