10.10.2017

Investment in Waldboden: Veräußerungsgewinn muss versteuert werden

Nachdem Anleger infolge der Finanzkrise in 2007 vermehrt die Flucht in Sachwerte angetreten hatten, verzeichneten plötzlich sogar Waldflächen beachtliche Wertzuwächse. Ein pensionierter Sparkassenleiter aus Bayern hatte sich dieses Marktumfeld im Jahr 2007 zunutze gemacht, indem er seine in den Jahren 1994, 1997 und 2004 erworbenen Waldgrundstücke von insgesamt 7,47 ha gewinnbringend veräußert hatte.

Sein Finanzamt hatte die drei Waldgrundstücke jedoch als forstwirtschaftlichen Betrieb eingestuft und den Veräußerungsgewinn von 96.040 € als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft besteuert (nach Abzug eines Freibetrags). Hiergegen machte der Pensionär geltend, dass er mangels Gewinnerzielungsabsicht keinen forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten habe. Die Wälder seien von ihm nie bewirtschaftet worden. Er habe keinen einzigen Baum gepflanzt oder beschnitten und noch nicht einmal Brennholz aus den Waldgrundstücken bezogen. Der Kauf sei lediglich aus Liebhaberei - aus Freude an der Natur und aus Gründen des Umweltschutzes - erfolgt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) urteilte jedoch, dass das Finanzamt zu Recht von einem bestehenden forstwirtschaftlichen Betrieb ausgegangen war. Unerheblich war, dass der Pensionär die Wälder selbst nicht bewirtschaftet hatte. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung wird auch derjenige zum Forstwirt, der

Es genügt, dass ein Wald erworben wird, der ein sogenannter aussetzender forstwirtschaftlicher Betrieb ist und dessen Wertsteigerung durch den natürlichen Aufwuchs als (zunächst nicht realisierter) Gewinn entsteht.

Die vorhandene Gewinnerzielungsabsicht ergab sich bereits daraus, dass der Pensionär mit den Waldgrundstücken tatsächlich einen erheblichen Veräußerungsgewinn erzielt hatte. Somit lag im Ergebnis eine Betriebsveräußerung im Ganzen vor, die zu land- und forstwirtschaftlichen Einkünften führte.

Hinweis: Die Klage des Pensionärs hatte gleichwohl Erfolg, weil das Finanzamt den Veräußerungsgewinn im falschen Jahr (= im Jahr der Kaufpreiszahlung) angesetzt hatte. Der BFH verwies darauf, dass die Besteuerung in dem Jahr erfolgen muss, in dem das wirtschaftliche Eigentum auf den Erwerber übergegangen ist (Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten). Dies war vorliegend das Jahr vor der Kaufpreiszahlung. Ob das Finanzamt einen Gewinnansatz nun in diesem Jahr durchsetzen kann, wird von verfahrensrechtlichen Fragen abhängen.



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BFH, Urt. v. 09.03.2017 – VI R 86/14; www.bundesfinanzhof.de
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