16.02.2010

Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe

Die Finanzverwaltung hat bislang einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft von einem Gewerbebetrieb beim Zukauf fremder Erzeugnisse u.a. anhand des daraus erzielten Umsatzes abgegrenzt (bis zu 30 % des Gesamtumsatzes = Betrieb der Land- und Forstwirtschaft). Hieran hält sie aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofs nicht mehr fest. Dieser hat entschieden, dass neben einem landwirtschaftlichen Betrieb ein Gewerbebetrieb entsteht, wenn zugekaufte Produkte abgesetzt werden und der Nettoumsatzanteil aus den zugekauften Produkten ein Drittel des Nettogesamtumsatzes des Hofladens bzw. des Handelsgeschäfts oder 51.500 € nachhaltig übersteigt.

Die Finanzverwaltung wendet dieses Urteil nun grundsätzlich an. Ergeben sich hieraus jedoch für den Land- und Forstwirt Nachteile, gelten die Grundsätze erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30.6.2010 beginnen.



Gewerbebetrieb
Land- und Forstwirt
Produkte
Zukauf
BMF v. 18. 1. 2010, IV D 4 - S 2230/09/10001, DB 2010 S. 248; BFH v. 25.3.2009, IV R 21/06, BStBl II 2010 S. 113
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