16.02.2010

Grunderwerbsteuer: Erschließungskosten als Gegenleistung

Ein Erwerber kaufte von einer Gemeinde ein Grundstück, das bei Vertragsabschluss bereits erschlossen war. Der vereinbarte Kaufpreis enthielt Kosten für die Erschließung sowie für durchgeführte Ausgleichsmaßnahmen für den Naturschutz.

Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass der gesamte Kaufpreis Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist. Diese bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung. Als solche gilt der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. Zum Kaufpreis gehört alles, was der Käufer vereinbarungsgemäß an den Verkäufer leisten muss, um den Kaufgegenstand zu erhalten. Für den Umfang der Gegenleistung ist grunderwerbsteuerlich darauf abzustellen, in welchem Zustand die Vertragsbeteiligten das Grundstück zum Gegenstand des Erwerbs gemacht haben. Ist das Grundstück im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrages tatsächlich erschlossen, kann Gegenstand eines solchen Vertrages nur das erschlossene Grundstück sein. In diesem Fall gehören die im Kaufvertrag ausgewiesenen Kosten für die Erschließung grundsätzlich zur Gegenleistung.

Der Bundesfinanzhof hat offen gelassen, ob die Erschließungsbeiträge nicht zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer zählen, wenn die Gemeinde sie abgabenrechtlich geltend macht.



Bemessungsgrunglage
Erschließungskosten
Grunderwerbsteuer
BFH v. 23.9.2009, II R 20/08
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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