16.02.2010

Wahl zwischen Teilnahme an Sanierung oder Ausscheiden

Die Gesellschafter einer zahlungsunfähigen und überschuldeten Publikums-KG fassten mehrheitlich den Beschluss, die Gesellschaft zu sanieren. Das Kapital sollte herabgesetzt werden, und jeder Gesellschafter eine neue Einlage leisten. Wer dazu nicht bereit war, sollte aus der Gesellschaft ausscheiden. Zwei Gesellschafter stimmten dem nicht zu. Sie wollten weder eine neue Einlage übernehmen, noch aus der Gesellschaft ausscheiden.

Der Bundesgerichtshof entschied, die beiden Gesellschafter seien aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht gehalten gewesen, dem Beschluss zuzustimmen. Sie müssten sich daher so behandeln lassen, als hätten sie das getan. Sie mussten daher aus der KG ausscheiden.

Es sei einem Gesellschafter jedenfalls dann zuzumuten, sich zwischen Teilnahme an der Sanierung und Ausscheiden aus der Gesellschaft zu entscheiden, wenn der Fehlbetrag, den er bei Ausscheiden aus der Gesellschaft hätte leisten müssen, nicht höher ist, als der Fehlbetrag, den er bei einer Liquidation der Gesellschaft hätte zahlen müssen. Den sanierungswilligen Gesellschaftern sei es nicht zuzumuten, neue Risiken einzugehen, während die sanierungsunwilligen Gesellschafter dazu nicht bereit sind, jedoch an einem Erfolg der Sanierung teilhaben wollen.

Ob eine Pflicht für Gesellschafter besteht, zwischen Sanierung und Ausscheiden zu wählen, hängt vom Einzelfall ab. Das Urteil kann auch für eine GmbH Bedeutung erlangen.



Ausscheiden
Gesellschaft
Gesellschafter
Sanierung
BGH v. 19.10.2009, II ZR 240/08, GmbHR 2010 S. 32
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