Studiengebühren an Hochschulen können Eltern nicht als außergewöhnliche Belastung absetzen. Wie der Bundesfinanzhof ausführt, ist der Abzug derartiger Ausbildungskosten mit den allgemeinen Kinderfreibeträgen sowie dem besonderen Abzugsbetrag von 924 € für auswärtige Unterbringung des Kindes zu Ausbildungszwecken abgegolten.
Die Höhe dieser Abzugsbeträge sieht das Gericht jedenfalls für das Jahr 2004 als ausreichend an, weshalb es keine verfassungsmäßigen Bedenken hat.