Die Finanzverwaltung hat in einem Schreiben u.a. aufgeführt, für welche Leistungen im Beherbergungsgewerbe der ermäßigte Steuersatz gilt und welche Leistungen (auch als Nebenleistungen zur Beherbergung) nicht begünstigt sind, da sie nicht der Vermietung dienen. Danach gilt Folgendes:
Begünstigte Leistungen sind
Überlassung von möblierten und mit anderen Einrichtungsgegenständen (z. B. Fernsehgerät, Radio, Telefon, Zimmersafe) ausgestatteten Räumen
Stromanschluss
Überlassung von Bettwäsche, Handtüchern und Bademänteln
Reinigung der gemieteten Räume
Bereitstellung von Körperpflegeutensilien, Schuhputz- und Nähzeug
Weckdienst
Bereitstellung eines Schuhputzautomaten
Mitunterbringung von Tieren in den überlassenen Wohn- und Schlafräumen
Nicht begünstigte Leistungen sind
Verpflegungsleistungen (z.B. Frühstück, Halb- oder Vollpension, "All-inclusive")
Getränkeversorgung aus der Minibar
Nutzung von Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet)
Leistungen, die das körperliche, geistige und seelische Wohlbefinden steigern ("Wellnessangebote")
Überlassung von Fahrberechtigungen für den Nahverkehr (hierfür kann jedoch die Steuerermäßigung für bestimmte Personenbeförderungen gelten)
Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebes
Überlassung von Sportgeräten und Anlagen
Ausflüge
Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice
Transport zwischen Bahnhof / Flughafen und Unterkunft