05.02.2018

Erbschaftsteuer: Einkommensteuervorauszahlungen als Nachlassverbindlichkeiten

Wenn Sie etwas erben, müssen Sie auch für die sich aus dem Erbe ergebenden Verbindlichkeiten aufkommen. Das sind zum einen die Schulden des Erblassers und zum anderen die aus dem Erbe selbst resultierenden Aufwendungen wie zum Beispiel Bestattungskosten oder Gebühren. Für diese sogenannten Nachlassverbindlichkeiten müssen Sie haften. Da Sie als Erbe für diese Schulden aufkommen, werden sie vor der Berechnung der Erbschaftsteuer vom positiven Erbe abgezogen. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, ob Einkommensteuervorauszahlungen, die erst nach dem Tod des Erblassers gezahlt werden, auch zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören.

Der Kläger ist Alleinerbe seines am 15.08.2014 verstorbenen Vaters. In der Erbschaftsteuererklärung beantragte er, die Einkommensteuervorauszahlungen für das III. und IV. Quartal 2014 als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen. Das Finanzamt erkannte jedoch nur die Vorauszahlung für das III. Quartal an. Da die Vorauszahlung für das IV. Quartal erst nach dem Todestag entstanden sei, könne sie nicht berücksichtigt werden. Nach erfolglosem Einspruch erhob der Erbe Klage.

Und das FG gab ihm recht. Die geleistete Vorauszahlung für das IV. Quartal wurde zu Unrecht nicht als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt. Zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten gehören nicht nur Steuerschulden, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits rechtlich entstanden sind, sondern auch die, die mit Ablauf des Todesjahres entstehen. Nach ständiger Rechtsprechung ist die abschließende Einkommensteuerzahlung abzugsfähig. Es kommt dabei nur auf die materielle Rechtslage und nicht auf die Steuerfestsetzungen an. Ausschlaggebend ist, dass die Steuerschuld vom Erblasser herrührt. Wenn die Einkommensteuer, die mit Ablauf des Todesjahres entsteht, als Nachlassverbindlichkeit abgezogen kann, kann für Einkommensteuervorauszahlungen nichts anderes gelten. Es gibt auch in der Rechtsprechung keine Anhaltspunkte dafür, dass Vorauszahlungen anders als Abschlusszahlungen zu behandeln sind. Hätte der Kläger die Vorauszahlungen auf null herabsetzen lassen und die Einkommensteuerabschlusszahlung wäre dadurch höher ausgefallen, hätte diese nämlich auch in voller Höhe abgezogen werden können.



FG Münster, Urt. v. 31.08.2017 – 3 K 1641/17 Erb, NZB (BFH: II B 105/17); www.justiz.nrw.de
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