15.03.2010

Grenzgänger: Arbeitslohn in Fremdwährung

Zusammenveranlagte Eheleute hatten ihren Wohnsitz in Deutschland und waren in der Schweiz als Arbeitnehmer tätig. Die Gehälter wurden ihnen in Schweizer Franken jeweils zum 25. oder 26. eines Monats auf ihr in der Schweiz geführtes Girokonto überwiesen. Aus den monatlichen Kursen der Überweisungstage bildeten die Eheleute einen Durchschnittskurs, der dann bei der Ermittlung ihrer Bruttoeinkünfte bei der Versteuerung in Deutschland angewendet werden sollte.

Der Bundesfinanzhof entschied nun, dass stattdessen für die Umrechnung der Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank, der monatlich veröffentlicht werde, maßgebend sei. Dieser könne im Einzelfall jeweils günstiger oder ungünstiger sein als der von den Eheleuten gebildete Durchschnittswert.



Arbeitslohn
Fremdwährung
Grenzgänger
Schweiz
BFH v. 3.12.2009, VI R 4/08, DStR 2010 S. 479
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