18.03.2018

Pflege-Pauschbetrag: Was Privatpersonen über Pflege wissen sollten

Wer eine pflegebedürftige Person pflegt, kann entweder die tatsächlich entstandenen Pflegekosten oder einen Pflege-Pauschbetrag von 924 € pro Jahr als außergewöhnliche Belastung in der eigenen Einkommensteuererklärung geltend machen.

Hinweis: Der Abzug der tatsächlichen Pflegekosten setzt aber voraus, dass der entstandene Aufwand gegenüber dem Finanzamt einzeln nachgewiesen werden kann - es müssen also Belege, Quittungen und Rechnungen aufbewahrt werden. Soll der Pflege-Pauschbetrag zum Einsatz kommen, gilt dieses Nachweiserfordernis nicht. Weiterer Vorteil der Pauschale: Während die tatsächlichen Kosten vom Finanzamt um eine zumutbare Belastung gekürzt werden, bevor sie sich steuermindernd auswirken, kann die Pauschale ungekürzt beansprucht werden.

Um den Pflege-Pauschbetrag zu erhalten, müssen vier zentrale Voraussetzungen erfüllt sein:

Hinweis: Wer zeitgleich mehrere Personen pflegt, kann den Pflege-Pauschbetrag entsprechend mehrfach pro Jahr in Anspruch nehmen. Wird eine pflegebedürftige Person von mehreren Personen gepflegt, ist der Pauschbetrag gleichmäßig unter diesen aufzuteilen.



Pflege
Pauschbetrag
Voraussetzungen
Abzugsvoraussetzungen
VLH, Pressemitteilung v. 20.12.2017; www.vlh.de
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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