15.03.2010

Entnahmen zur Finanzierung der Erbschaftsteuer

Die steuerlichen Vergünstigungen für Betriebsvermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach altem Recht hingen unter anderem von einer fünfjährigen Behaltensfrist ab. Innerhalb der Frist durfte das erworbene Betriebsvermögen nicht veräußert werden. Der Veräußerung standen bestimmte wirtschaftlich ähnliche Sachverhalte gleich. Schädlich waren unter anderem Entnahmen aus dem Betriebsvermögen, die eine bestimmte Höhe überschritten.

Die Tochter des Gesellschafters einer KG entnahm dem Geschäftskonto der KG einen größeren Betrag, mit dem sie die Schenkungsteuer für den Erwerb des KG-Anteils bezahlte. Unstreitig war die Entnahme höher, als nach dem Gesetz zulässig. Sie war aber der Auffassung, soweit mit einer Entnahme die Schenkungsteuer bezahlt werde, sei dies unschädlich. Die übrigen Entnahmen hätten die Schädlichkeitsgrenze nicht überschritten.

Der Bundesfinanzhof entschied dagegen, dass die Vergünstigungen für das Betriebsvermögen stets rückwirkend wegfallen, wenn die Entnahmen den zulässigen Freibetrag überschreiten. Es komme nicht darauf an, ob im Einzelfall ein Missbrauch vorliege und wofür die Entnahmen verwendet werden. Auch Entnahmen zur Bezahlung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer können daher schädlich sein.

Das Urteil betrifft noch das alte Recht, das vor 2009 galt. Das neue Recht enthält jedoch eine ähnliche Regelung, weshalb die Entscheidung auch für das neue Recht Bedeutung hat. Schädliche Entnahmen führen in der Regel nur zu einem teilweisen Verlust der steuerlichen Vergünstigungen.



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BFH v. 11.11.2009, II R 63/08, DB 2010 S. 316
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