15.03.2010

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Umkleidezeit

Eine Arbeitgeberin betrieb zahlreiche Einrichtungshäuser. Die Angestellten waren verpflichtet, dort die ihnen zur Verfügung gestellte Arbeits- bzw. Berufskleidung zu tragen. Sie konnten diese Kleidung bereits auf dem Weg zur bzw. von der Arbeitsstätte tragen oder sich im Betrieb umziehen. Angestellte, die sich innerhalb der elektronisch erfassten Arbeitszeit umkleideten, erhielten von der Arbeitgeberin die Anweisung dies außerhalb der Arbeitszeit zu tun.

Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht nun entschieden, dass Umkleidezeiten zur Arbeitszeit gehören können. Ob dies der Fall ist, richtet sich danach, ob das Umkleiden allein einem fremden Bedürfnis dient und nicht zugleich ein eigenes Bedürfnis erfüllt. Das Ankleiden mit vorgeschriebener Dienstkleidung ist nicht lediglich fremdnützig und damit nicht Arbeitszeit, wenn sie zu Hause angelegt und - ohne besonders auffällig zu sein - auch auf dem Weg zur Arbeit getragen werden kann. Das Bundesarbeitsgericht ging in dem entschiedenen Fall davon aus, dass das Umkleiden allein im Interesse der Arbeitgeberin lag. Mit ihrer Anweisung habe sie die Arbeitszeit einseitig geändert. Dies war unzulässig, weil der Betriebsrat hieran nicht beteiligt war. Änderungen der Arbeitszeit unterliegen dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.



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Betriebsrat
Mitbestimmung
Umkleideteit
BAG v. 10.11.2009, 1 ABR 54/08, DB 2010 S. 454
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