19.06.2018

Islamischer Verein: Gemeinnützigkeit entfällt bei Erwähnung im Verfassungsschutzbericht

Wenn eine Körperschaft gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, stehen ihr vielfältige Steuerbefreiungen und steuerliche Vergünstigungen zu. Hervorzuheben sind beispielsweise weitreichende Befreiungen von der Körperschaft- und Gewerbesteuer.

Dass der gemeinnützigkeitsrechtliche Status aberkannt werden kann, wenn eine Körperschaft extremistische Tendenzen aufweist, zeigt ein aktueller Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), bei dem ein islamischer Verein namentlich in den Verfassungsschutzberichten des Bundes der Jahre 2009 und 2010 genannt und darin ausdrücklich als extremistisch eingestuft worden war.

Das zuständige Finanzamt erkannte dem Verein daraufhin den gemeinnützigkeitsrechtlichen Status ab und zog ihn zur Körperschaft- und Gewerbesteuer heran. Der Verein klagte gegen den Steuerzugriff und verlor: Der BFH verwies auf eine Regelung in der Abgabenordnung (AO), nach der die Steuervergünstigungen des Gemeinnützigkeitsrechts voraussetzen, dass die Körperschaft keine Bestrebungen im Sinne des Bundesverfassungsschutzgesetzes, das heißt verfassungsfeindliche Tendenzen, fördert und nicht dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderhandelt.

Sofern eine Körperschaft im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes ausdrücklich als extremistische Organisation aufgeführt ist, muss nach der AO widerlegbar davon ausgegangen werden, dass die gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die betroffene Körperschaft kann diese Vermutung nur widerlegen, indem sie den vollen Beweis des Gegenteils erbringt. Im vorliegenden Fall hatte der Verein diese „Beweishürde“ nicht überwunden, denn er konnte im Gerichtsprozess nicht entkräften, dass die Äußerungen seiner Prediger und Imame ein extremistisches, grundgesetzfeindliches Gedankengut offenbart haben.

Hinweis: Dass der Verein im Gegenzug diverse Leistungen für das Gemeinwohl erbracht hatte (z.B. zur Integration von Zuwanderern), durfte bei der anzustellenden Abwägung nicht als „Gegengewicht“ berücksichtigt werden.



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BFH, Urt. v. 14.03.2018 – V R 36/16; www.bundesfinanzhof.de
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