15.04.2010

Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben - Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuerbefreiung für Postleistungen wird neu geregelt. Die Befreiung wird davon abhängig, dass sich der Unternehmer, der Postleistungen erbringt, gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern verpflichtet, flächendeckend im gesamten Bundesgebiet die Gesamtheit der Universaldienstleistungen gemäß einer EU-Richtline oder einen Teilbereich anzubieten. Nicht mehr befreit sind

Übergang der Steuerschuld: Für bestimmte Leistungen geht schon bisher die Steuerschuld auf den Kunden über, wenn er Unternehmer oder eine juristische Person ist, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist. Die Steuer für Leistungen von Unternehmern aus anderen EU-Staaten entsteht nun jeweils mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Bisher entstand die Steuer u.U. schon vorher, sobald eine Rechnung erteilt wurde. In den übrigen Fällen, in denen die Steuerschuld auf den Kunden übergeht, bleibt es dabei, dass die Steuer schon mit Erteilung der Rechnung entsteht, wenn diese vor Erbringung der Leistung erstellt wurde. Dies betrifft z.B. Leistungen von Unternehmern außerhalb der EU oder Bauleistungen.

Für Dauerleistungen entsteht nun mindestens einmal im Jahr Steuer, wenn der Kunde die Umsatzsteuer schuldet. Bisher entsteht die Steuer für Dauerleistungen erst, wenn sie insgesamt erbracht sind oder bei Abrechnung über kürzere Zeiträume (z.B. pro Jahr oder Quartal).

Zusammenfassende Meldungen über innergemeinschaftliche Lieferungen und Dreiecksgeschäfte sind künftig monatlich abzugeben, statt bisher quartalsweise. Unternehmer, die in geringer Höhe derartige Lieferungen erbringen (nicht mehr als 50.000 € pro Quartal), können die Meldungen weiterhin quartalsweise abgeben; maßgebend ist, ob die Grenze im laufenden und den letzten vier Quartalen nicht überschritten war. Bis zum 31.12.2011 beträgt die Grenze 100.000 €.

Für Unternehmer, denen zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen Dauerfristverlängerung gewährt wurde, fällt die Regelung weg, dass die Fristverlängerung auch für die Zusammenfassenden Meldungen gilt. Andererseits wird die Frist zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen vom 10. auf den 25. des Folgemonats verlängert.

Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt.-IdNr.): Es hat nun jeder Unternehmer einen Anspruch auf Erteilung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer. Bisher bestanden für bestimmte Unternehmer (z.B. Kleinunternehmer oder pauschalversteuernde Landwirte) Einschränkungen. Dies gilt ab 1.1.2010. Die übrigen umsatzsteuerlichen Änderungen gelten ab 1.7.2010.



EU-Vorgaben
Postleistungen
Steueränderungen
Ust-Id.Nr.
Zusammenfassende Meldungen
Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben und andere Änderungen: BGBl. I 2010 v. 14.4.2010 S. 386
Haftungshinweis:
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