15.08.2018

Kinder bis 14 Jahre: Wann Kosten der Ferienbetreuung absetzbar sind

Um Kindern in der Ferienzeit ein abwechslungsreiches Programm zu bieten, buchen Eltern gerne Betreuungsangebote für ihren Nachwuchs. Tagessätze von 30 € inklusive Verpflegung sind hierbei keine Seltenheit, so dass die Haushaltskasse bei mehrwöchigen Programmen schnell stark belastet wird. Die gute Nachricht: Kosten für die Kinderbetreuung lassen sich zu zwei Drittel als Sonderausgaben abziehen. Der maximale Sonderausgabenabzug liegt bei 4.000 € pro Jahr und Kind, so dass jeweils Betreuungskosten von höchstens 6.000 € pro Kind in der Einkommensteuererklärung der Eltern abgerechnet werden können.

Damit das Finanzamt mitspielt, darf das Kind das 14. Lebensjahr jedoch noch nicht vollendet haben. Bei dem Ferienangebot muss zudem die Betreuung des Kindes im Vordergrund stehen.

Hinweis: Ein wichtiges Indiz für den Betreuungscharakter einer Ferienmaßnahme ist, wenn in der Rechnung an die Eltern explizit von „Ferienbetreuung“ die Rede ist.

Sofern die Eltern den Rechnungsbetrag per Überweisung begleichen, können sie die reinen Betreuungskosten als Sonderausgaben abrechnen. Ausgeklammert werden müssen aber Kosten für Verpflegung, Ausflüge und das manchmal anfallende Bastelgeld.

Das Finanzamt erkennt Ferienbetreuungsangebote zudem nicht an, wenn bei ihnen die Vermittlung besonderer Kenntnisse im Vordergrund steht, wie es zum Beispiel bei einem Fußballcamp, bei Nachhilfe oder Tennisunterricht der Fall ist. Auch Kosten für reine Freizeitreisen wie beispielsweise Ferienlager sind nicht absetzbar.



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Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., Pressemitteilung v. 12.06.2018; www.lohi.de
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