15.04.2010

Vermögensübertragungen gegen Unterhalt

Nach langjähriger Rechtsprechung war die Übergabe bestimmter Vermögenswerte an Kinder oder andere Personen gegen Renten oder dauernde Last unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt. Die Übertragung wurde einkommensteuerlich als unentgeltlich angesehen, führte also z.B. bei Übertragung von Betriebsvermögen nicht zur Versteuerung stiller Reserven. Der Vermögensübernehmer (meist ein Kind des Übergebers) konnte die Unterhaltszahlungen als Sonderausgabe absetzen. Beim Vermögensübergeber war der Unterhalt steuerpflichtig. Für Verträge ab 2008 wurde dieses Rechtsinstitut erheblich eingeschränkt. Es ist nur noch für Betriebsvermögen (Einzelunternehmen oder Gesellschaftsanteile an einer Personengesellschaft mit gewerblichen, freiberuflichen oder land- und forstwirtschaftlichen Einkünften, auch für Übertragung von Teilbetrieben) zulässig und unter Einschränkungen für GmbH-Anteile (u.a. müssen mindestens 50 % der Anteile an der GmbH übertragen werden). Ein neuer Erlass der Finanzverwaltung nimmt zur neuen Rechtslage Stellung:

Bei Übertragung von Anteilen an einer GmbH muss der Übergeber als Geschäftsführer der GmbH tätig gewesen sein und diese Stellung nach Übergabe der Anteile aufgeben. Der Übernehmer der Anteile muss die Geschäftsführung übernehmen, aber nicht unbedingt für das gleiche Gebiet zuständig sein. Es ist unschädlich, wenn der Übernehmer schon vorher Geschäftsführer war.

Die Übertragung anderen Vermögens (z.B. Privatvermögens, wie von Mietshäusern) gegen Unterhalt ist nicht mehr begünstigt. Hier liegt grundsätzlich ein entgeltliches oder teilentgeltliches Geschäft vor, je nach dem Verhältnis des Wertes des übergebenen Wirtschaftsgutes zum Kapitalwert der Unterhaltsleistungen. Hierdurch kann sich für den Übernehmer eine zusätzliche Abschreibung ergeben, aus den Unterhaltsleistungen kann ein Zinsanteil als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar sein, wenn er das Vermögen für Zwecke der Einkünfteerzielung einsetzt, z.B. bei einem Mietshaus.



GmbH-Anteile
Unterhalt
Vermögensübertragungen
BMF v. 11.3.2010, IV C 3 - S 2221/09/10004, DStR 2010 S. 544.
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück