Erwirbt ein Gesellschafter verbilligt mit vollen Mitgliedschafts- und Beteiligungsrechten ausgestattete eigene Anteile einer GmbH, führt dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung in Form einer verhinderten Vermögensvermehrung. Beim Verkauf zum angemessenen Preis wäre das Vermögen der Kapitalgesellschaft höher gewesen. Die verdeckte Gewinnausschüttung berechnet sich nach dem gemeinen Wert der übertragenen Anteile. Er kann aus dem Verkauf von Anteilen eines Gesellschafters an einen anderen Gesellschafter neun Monate vor der Übertragung der eigenen Anteile abgeleitet werden. (Finanzgericht Berlin-Brandenburg)