25.09.2018

Schausteller: Kfz-Steuerbefreiung für Zugmaschinen setzt kein Reisegewerbe voraus

Zugmaschinen, die ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden, sind von der Kfz-Steuer befreit.

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert die Steuerbefreiung nicht, dass der Halter der Zugmaschine ein Reisegewerbe im Sinne der Gewerbeordnung ausübt. Das Gericht leitete dieses Ergebnis unter anderem aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ab: Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich nicht, dass der Gesetzgeber nur gewerblich tätige Halter habe privilegieren wollen. Der BFH verwies darauf, dass es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Steuerbefreiung von Wohnwagen und Wohnmobilen im Schaustellergewerbe nicht auf die steuer-oder gewerberechtliche Qualifikation des Halters ankomme, sondern auf die Zweckbestimmung und Verwendung des Fahrzeugs.

Gegen eine ausschließliche Begünstigung von gewerblichen Schaustellerbetrieben spreche auch der Sinn und Zweck der Steuerbefreiung, denn der Gesetzgeber nehme die Zugmaschinen von der Steuer aus, weil sie von Festplatz zu Festplatz führen, die meiste Zeit am Veranstaltungsort stünden und die Straßen deshalb nur wenig beanspruchten.

Weiterer Gesetzeszweck sei die Förderung der Gewerbe nach Schaustellerart und des sozialen Brauchtums. Gewerbliche Schaustellerbetriebe mögen zwar die primär Begünstigten der Steuerbefreiung sein, der gesetzliche Förderzweck grenze aber auch andere Erwerbstätige nicht aus, die das Fahrzeug in ähnlicher Weise ausschließlich in einem Betrieb nach Schaustellerart verwendeten.

Hinweis: Anlass des Urteils war die Klage eines gemeinnützigen Vereins, der ein Reisetheater betrieb und die Steuerbefreiung für seine Zugmaschine geltend machte. Der BFH konnte dem Verein die Steuerbefreiung gleichwohl noch nicht direkt zuerkennen, da das Finanzgericht noch in einem zweiten Rechtsgang prüfen muss, ob das Reisetheater nach Art eines Schaustellerbetriebs oder eines Zirkus betrieben und die Zugmaschine ausschließlich für diesen Betrieb verwendet wurde.



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BFH, Urt. v. 25.04.2018 – III R 40/17; www.bundesfinanzhof.de
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