26.10.2018

Delegation von Routineuntersuchungen: Laborarzt ist gewerblich tätig

Wer steuerlich als Freiberufler eingestuft wird, hat gegenüber Gewerbetreibenden den zentralen Vorteil, dass er keine Gewerbesteuer zahlen muss. Selbst wenn er fachlich vorgebildete Arbeitskräfte beschäftigt, kann er seinen Freiberuflerstatus wahren, sofern er aufgrund eigener Fachkenntnisse weiterhin leitend und eigenverantwortlich tätig bleibt.

Dass eine freiberufliche Tätigkeit durch eine zu weit gehende Delegation von Arbeiten an die Mitarbeiter zu einer gewerblichen Tätigkeit werden kann, veranschaulicht folgender Fall: Vorliegend hatte ein Laborarzt (Zytologe) im gynäkologischen Bereich nur diejenigen Untersuchungsaufträge selbst begutachtet, bei denen seine Mitarbeiter nach dem Vorscreening von einem Krebsverdacht ausgingen. Bei der Mehrheit der Untersuchungsaufträge (80 % bis 90 %) war dies nicht der Fall, so dass sie ohne Begutachtung durch den Arzt bearbeitet wurden.

Das zuständige Finanzamt stufte die Tätigkeit des Arztes deswegen nicht mehr als eigenverantwortlich ein und ging von gewerblichen Einkünften aus. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Arztes gegen das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen wurde vom Bundesfinanzhof nun als unbegründet zurückgewiesen.

Die Bundesrichter erklärten, dass eine eigenverantwortliche Tätigkeit nicht gegeben sein kann, wenn der Laborarzt nach Ausgestaltung der betrieblichen Abläufe bestimmte Standarduntersuchungen mit unauffälligem Befund vollständig auf sein fachlich vorgebildetes Personal delegiert und sich nur noch mit Zweifelsfällen befasst.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine patientenbezogene Mitarbeit des Betriebsinhabers bei allen Patienten erforderlich - sei es durch eigene Behandlung oder in „Routinefällen“ mittels der Durchführung von Voruntersuchungen und der Festlegung der Behandlungsmethoden im Vorfeld der ärztlichen Leistungserbringung. Eine „Volldelegation“ der Behandlung einzelner Patienten an angestellte Ärzte gilt hingegen nicht als eigenverantwortlich.



Arzt
Delegation
Routineaufgaben
gewerblich
freiberuflich
Einkunftsart
Volldelegation
Mitarbeiter
BFH, Beschl. v. 12.06.2018 – VIII B 154/17, NV; www.bundesfinanzhof.de
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