Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen zur Abgrenzung von Restaurationsleistungen (Steuersatz 19 %) und Lieferungen von Nahrungsmitteln (Steuersatz 7 %) vorgelegt. Es geht u.a. um die Beurteilung der Abgabe von Speisen aus Imbisswagen mit z.T. überdachten Verzehrtheken oder Ablagebrettern sowie die Abgabe von Speisen in Kino-Foyers, in denen Tische, Stühle und sonstige Verzehrvorrichtungen vorgehalten werden. Die Finanzverwaltung verbleibt im Hinblick auf diese Verfahren bei ihrer bisherigen Auffassung, konkretisiert diese jedoch zu Verkehrseinrichtungen (s. unten). Grundsätzlich liegt eine sonstige Leistung vor, wenn aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers das Dienstleistungselement die Speisenabgabe qualitativ überwiegt. Dabei sind nur solche Dienstleistungen zu berücksichtigen, die sich von denen unterscheiden, die notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden sind. Jedes einzelne über die Vermarktung hinausgehende Leistungselement führt insgesamt zu einer Dienstleistung, für die der Steuersatz von 19 % gilt, wie z.B.:
Servieren der Speisen oder Gestellung von Bedienungs- oder Kochpersonal oder Portionieren einschließlich Ausgabe der Speisen vor Ort,
Nutzungsüberlassung von Geschirr, Besteck oder Reinigung bzw. Entsorgung der Gegenstände,