25.11.2018

Baurechnungen: Kein Vorsteuerabzug des Mieters

Reicht ein Mieter die Aufwendungen für Baumaßnahmen an den Vermieter weiter, liegt kein Leistungsaustausch vor. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den Baurechnungen, wenn die gemieteten Räume für steuerfreie Umsätze genutzt werden.

Im vorliegenden Fall ging es um eine augenärztliche Gemeinschaftspraxis, die in den gemieteten Räumlichkeiten eine Tagesklinik betreiben und ambulante Operationen vornehmen wollte. Für die Renovierung der Räume verpflichtete sich die Vermieterin zur Zahlung eines Baukostenzuschusses in Höhe von 500.000 € zuzüglich Umsatzsteuer. Die Augenärzte beauftragten und bezahlten die Baufirmen. Zudem machten sie aus den Baurechnungen einen Vorsteuerabzug in Höhe von 95.000 € geltend. Die Kosten (inkl. Umsatzsteuer) berechneten sie dem Vermieter.

Der Mietvertrag sah bei Vertragsende keine Rückbauverpflichtung des Mieters vor. Ferner hatten die Ärzte keinen Anspruch auf Entschädigung, da die Ausbaumaßnahmen mit dem Baukostenzuschuss abgegolten waren.

Das Finanzamt versagte im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung den Vorsteuerabzug aus den Bauleistungen, setzte die Umsatzsteuer aber dennoch fest, da es sich hier um einen unberechtigten Steuerausweis handelte.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Gemäß dem vorliegenden Mietvertrag sei die Vermieterin verpflichtet, den Umbau der Praxisräume vorzunehmen. Insofern hätten die Ärzte mit dem Durchreichen von Praxiseinbauten an die Vermieterin keine umsatzsteuerbare Leistung erbracht. Es liege somit kein steuerbarer Vorgang vor. Die Umsatzsteuer werde dennoch von den Ärzten geschuldet, da sie unberechtigt ausgewiesen worden sei. Eine Berichtigung der Rechnungen sei bis dato nicht von den Ärzten vorgenommen worden. Der Vorsteuerabzug komme nicht in Betracht, da die Durchreichung der Baukosten nicht umsatzsteuerbar sei und die Ärzte umsatzsteuerfreie Umsätze erzielt hätten.

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof anhängig.



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FG Sachsen, Urt. v. 18.07.2017 – 5 K 880/15, Rev. (BFH: V R 5/18); www.steuer-telex.de
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