24.02.2019

Grunderwerbsteuer: Aufhebung des Steuerbescheids scheitert an Verwertung der eigenen Rechtsposition

Eine erfolgte Festsetzung von Grunderwerbsteuer kann auf Antrag aufgehoben werden, wenn ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht wird, bevor das Eigentum am Grundstück auf den Erwerber übergegangen ist. Voraussetzung für diese Rückabwicklung ist unter anderem, dass sie innerhalb von zwei Jahren ab Steuerentstehung stattfindet (z.B. durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechts).

Dass eine Rückabwicklung auch innerhalb der Zweijahresfrist scheitern kann, wenn der Ersterwerber des Grundbesitzes eine ihm verbliebene Rechtsposition aus dem ursprünglichen Kaufvertrag (in seinem eigenen wirtschaftlichen Interesse) verwertet, zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH).

Im vorliegenden Fall hatte eine GmbH ein Grundstück gemietet und darauf ein Gebäude errichtet („Gebäude auf fremdem Boden“), das nach Ende des Mietvertrags abzureißen war. Eine niederländische Kapitalgesellschaft erwarb 2013 von der GmbH schließlich das Eigentumsrecht an diesem Gebäude.

Der Kaufvertrag sah vor, dass die niederländische Gesellschaft - vorbehaltlich der Zustimmung des Grundstückseigentümers und einer Mietvertragsverlängerung - als neuer Mieter in den bestehenden Mietvertrag eintreten sollte. Als „Hintertür“ war ein Rücktrittsrecht vorgesehen.

Nachdem das Finanzamt Grunderwerbsteuer für den Erwerb des Gebäudes festgesetzt hatte, durchkreuzte der Grundstückseigentümer die Verkaufspläne und lehnte eine Mietvertragsverlängerung ab. Daraufhin hoben die Vertragsparteien den Kaufvertrag wieder auf. In derselben Urkunde regelten sie nun, dass die GmbH-Gesellschafter 94 % ihrer Anteile an die Muttergesellschaft der niederländischen Kapitalgesellschaft und die übrigen 6 % an eine weitere konzernverbundene niederländische Gesellschaft veräußern.

Der BFH lehnte eine Rückabwicklung des Grunderwerbsteuerzugriffs ab und verwies darauf, dass es bei dem vorliegenden Geschehensablauf an einer tatsächlichen Rückgängigmachung des steuerbaren Erwerbsvorgangs fehle. Mit der Aufhebung des ursprünglichen Kaufvertrags hatten die Vertragsparteien zugleich die Anteilstragung geregelt. Die niederländische Kapitalgesellschaft hatte ihre Rechtsposition aus dem ursprünglichen Kaufvertrag dabei dahin gehend verwertet, dass sie den Anteilserwerb mit ihrer Unterschrift sicherstellte. Sie war nicht daran interessiert, sich vollständig vom ursprünglichen Kaufvertrag zu lösen, sondern wollte das Gebäude - nachdem der ursprünglich avisierte Verkauf gescheitert war - nun im zweiten Anlauf durch die Anteilsübernahme wirtschaftlich für ihre Muttergesellschaft sichern.



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BFH, Urt. v. 19.09.2018 – II R 10/16; www.bundesfinanzhof.de
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