08.03.2019

Internetverkäufe: Schwelle zum gewerblichen Handel überschritten

Wer seinen Keller oder Dachboden entrümpelt und den vorgefundenen Hausrat im Internet verkauft, hat in der Regel keine steuerlichen Konsequenzen zu befürchten - als Privatverkäufer entfaltet seine Tätigkeit keine steuerliche Relevanz.

Anders sieht es aus, wenn er Wertgegenstände wie Schmuck, Kunstgegenstände, Antiquitäten oder Sammlerobjekte innerhalb eines Jahres nach Anschaffung gewinnbringend veräußert. In diesem Fall erzielt der Privatverkäufer einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft, den er in seiner Einkommensteuererklärung angeben und mit seinem persönlichen Einkommensteuersatz versteuern muss. Gewinne bleiben aber steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften weniger als 600 € im Kalenderjahr beträgt.

Ein Internethandel kann sich aber von einem (regelmäßig steuerfreien) Privatverkauf zu einem (steuerpflichtigen) gewerblichen Handel entwickeln. Die Kriterien für diesen „Grenzübertritt“ sind:

Je mehr der genannten Kriterien erfüllt sind, umso wahrscheinlicher liegt ein gewerblicher Handel vor, der beim Finanzamt anzumelden ist. In diesem Fall sind folgende steuerliche Konsequenzen zu beachten:

Hinweis: Wer als Onlinehändler die Merkmale der Gewerblichkeit erfüllt, sollte frühzeitig mit offenen Karten spielen und seine Umsätze und Gewinne beim Fiskus angeben. Da die Finanzbehörden die Verkaufsaktivitäten gewerblicher Internethändler mittlerweile über spezielle Analyseprogramme aufdecken können, lassen sich Verkäufe im großen Stil nur schwer verheimlichen. Werden gewerbliche Händler im Nachhinein enttarnt, drohen ihnen erhebliche Steuernachzahlungen und Zinsforderungen sowie ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung.



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Merkmale
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Konsequenzen
Steuerberaterkammer Stuttgart, Pressemitteilung 23/2018 v. 05.12.2018; www.stbk-stuttgart.de
Haftungshinweis:
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