09.03.2019

Reparatur in der Werkstatt: Wird die Handwerkerleistung trotzdem im Haushalt erbracht?

Trittbrettfahrer gelten gemeinhin nicht als beliebte Zeitgenossen, denn sie hängen sich schließlich ohne eigenes Zutun an fremde Unternehmungen an, um aus ihnen Kapital zu schlagen. Bei Rechtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt ist dieses Vorgehen allerdings ganz und gar nicht verwerflich, sondern sogar verfahrensökonomisch: Steuerzahler können sich per Einspruch bequem an Musterprozesse anderer Steuerzahler „anhängen“ und so später von einem positiven Ausgang des Verfahrens im eigenen Fall profitieren.

Möglich ist dies derzeit bei Handwerkerleistungen, die außerhalb des eigenen Haushalts erbracht werden, aber einen Bezug zum Haushalt aufweisen. Bereits im Juli 2017 hatte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass der Steuerbonus für Handwerkerleistungen auch für Arbeiten an einem Hoftor gewährt werden muss, das in der Werkstatt des Tischlers repariert wurde. Die Finanzrichter sahen die Leistung noch als „im Haushalt“ erbracht an, weil der Leistungserfolg in der Privatwohnung des Steuerzahlers eingetreten war.

Hinweis: Nach dieser Rechtsprechung können Gegenstände des Privathaushalts also außer Haus repariert werden, ohne dass dem privaten Auftraggeber der Steuerbonus für Handwerkerleistungen verlorengeht.

Gegen das Urteil ist derzeit ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig. Steuerzahler, die ebenfalls Kosten für haushaltsbezogene Werkstattarbeiten getragen haben, können deshalb wie folgt vorgehen:



Reparatur
Werkstatt
außerhalb
Haushalt
extern
Handwerkerleistung
35a
EStG
FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27.07.2017 – 12 K 12040/17, Rev. (BFH: VI R 4/18)
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