19.05.2010

Spenden an ausländische Organisationen

Spenden, die an ausländische Organisationen geleistet werden, können nun aufgrund einer Gesetzesänderung als Sonderausgaben abgezogen werden. Die begünstigten Einrichtungen müssen sich in einem Staat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums befinden. Weitere Voraussetzung ist, dass sich Deutschland und der jeweilige andere Staat gegenseitig zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Steuerfestsetzung gewähren und gegenseitig Unterstützung bei der zwischenstaatlichen Beitreibung von Steuerforderungen leisten. Die Finanzverwaltung will nun regeln, in welcher Form die Nachweise für die Berechtigung zum Spendenabzug zu erbringen sind.



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Sonderausgaben
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BMF v. 6.4.2010, IV C 4 - S 2223/07/0005
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