03.04.2019

Landwirtschaftsbetrieb: Totalgewinnprognose kann generationenübergreifend aufgestellt werden

Wer mit seiner betrieblichen Tätigkeit rote Zahlen schreibt, möchte diese Verluste naturgemäß in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen, entweder direkt über eine Verlustverrechnung mit anderen, positiven Einkünften desselben Jahres oder über einen Verlustvortrag in spätere Veranlagungszeiträume. Dieser Plan wird jedoch durchkreuzt, wenn das Finanzamt dem Steuerzahler die Gewinnerzielungsabsicht mit seiner Tätigkeit abspricht und folglich eine steuerlich irrelevante Liebhaberei annimmt. In diesem Fall werden die Verluste aus der Tätigkeit steuerlich nicht anerkannt, können also keine Steuerersparnis herbeiführen.

Hinweis: Die höchstrichterliche Rechtsprechung definiert die Gewinnerzielungsabsicht als das Bestreben, das Betriebsvermögen zu mehren und auf Dauer einen Totalgewinn zu erzielen. Für die Zeit von der Betriebsgründung bis zur Betriebsbeendigung muss ein positives (Gesamt-)Ergebnis angestrebt werden.

Auch bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben muss die Gewinnerzielungsabsicht gegeben sein, damit das Finanzamt die Verluste anerkennt. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass dabei für Landwirtschaftsbetriebe eine generationenübergreifende Totalgewinnprognose (unter Einbeziehung des unentgeltlichen Rechtsnachfolgers) in Betracht kommt, wenn der Landwirt infolge umfangreicher Investitionen die wirtschaftliche Grundlage für den späteren Erfolg bei seinem unentgeltlichen Rechtsnachfolger gelegt hat.

Dies gilt nach Gerichtsmeinung auch betriebsübergreifend, wenn der Landwirtschaftsbetrieb zunächst unter Nießbrauchsvorbehalt an die nächste Generation übertragen wird. Die Totalgewinnprognose muss dann ungeachtet der Entstehung zweier landwirtschaftlicher Betriebe für einen fiktiven konsolidierten Landwirtschaftsbetrieb erstellt werden.



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BFH, Urt. v. 23.10.2018 – VI R 5/17; www.bundesfinanzhof.de
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