20.05.2010

Private Web-Nutzung rechtfertigt keine Kündigung

Ein Angestellter hatte eine schriftliche Erklärung abgegeben, das Internet nur zu dienstlichen Zwecken zu nutzen. Als der Arbeitgeber feststellte, dass er trotzdem mehrfach zu privaten Zwecken im Internet surfte, kündigte er das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist.

Auf die Kündigungsschutzklage des Angestellten entschied nun das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, dass die Kündigung nicht sozial gerechtfertigt sei. Die private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit ist kein automatischer Kündigungsgrund. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass der Angestellte die ihm zugewiesenen Aufgaben nicht erledigt habe. Diesen Nachweis konnte er in dem entschiedenen Fall nicht erbringen. Auch der Inhalt der aufgerufenen Seiten (Abrufung des Kontostandes) rechtfertigte keine Kündigung.



Internet-Nutzung
Kündigung
Kündigungsgrund
LAG Rheinland-Pfalz, 6 Sa 682/09 (Tagespresse v. 19.4.2010)
Haftungshinweis:
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