13.06.2019

Verlustuntergang: Anwendungshinweise zur Sanierungsklausel

Die Sanierungsklausel beim Verlustuntergang nach dem Körperschaftsteuergesetz (KStG) erlangte in den letzten Jahren traurige Berühmtheit. Eigentlich sollte sie eine Steuererleichterung für diejenigen schaffen, die ein Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft erwarben, um es zu sanieren. Dann nämlich sollten die Verluste nicht durch den Anteilseignerwechsel untergehen. Nachdem diese Erleichterung in das Gesetz aufgenommen worden war, befand die EU-Kommission einige Zeit später, dass es sich bei dieser gut gemeinten Regelung um eine unzulässige Beihilfe des Staates handelte.

Die Finanzämter mussten also zwischenzeitlich gewährte Steuererleichterungen zurückfordern. Es folgten Klagen gegen die EU-Kommission, sowohl vonseiten des Staates als auch von betroffenen Unternehmen. Peinlicherweise verpasste der Staat die Klagefrist um einen Tag, weshalb es nunmehr auf die Klagen der Unternehmer ankam. 2018 gelang dann der Durchbruch - der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied, dass es sich bei der Sanierungsklausel um eine zulässige Beihilfe des deutschen Staates handelte. Im Dezember 2018 erklärte der EuGH die Sanierungsklausel rückwirkend für ab dem Jahr 2008 anwendbar.

Doch so einfach kommen Anteilserwerber nicht in deren Genuss: Nach dem Willen des Gesetzgebers liegt ein Erwerb zum Zwecke der Sanierung nur vor, wenn die Maßnahme darauf abzielt, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern oder zu beseitigen und zugleich die wesentlichen Betriebsstrukturen zu erhalten. Gerade an die Erhaltung der Betriebsstrukturen stellt der Gesetzgeber hohe Anforderungen und zielt auf abzuschließende Betriebsvereinbarungen und die Erhaltung von Arbeitsplätzen ab. Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen gibt nunmehr konkrete Hinweise, wie die Voraussetzungen erfüllt werden können.

Hinweis: Kürzlich wurde § 8c KStG dahingehend geändert, dass grundsätzlich nur noch Anteilseignerwechsel von mehr als der Hälfte den Verlust untergehen lassen können. Von daher hat die Sanierungsklausel nur noch für diese Fallvariante Bedeutung.



Sanierungsklausel
Europäische Kommission
unzulässige Beihilfe
OFD NRW, Vfg. v. 20.12.2018 – S 2745 a-2015/0011-St 135; www.finanzverwaltung.nrw.de
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