03.06.2019

Urlaub auf dem Bauernhof: Wie Einkünfte aus Zimmervermietungen zu versteuern sind

Wenn Land- und Forstwirte ihre Höfe in Tourismusregionen betreiben, bieten sie häufig Ferienvermietungen an, denn oftmals sind Flächen und Gebäude für diese Zwecke bereits vorhanden. Wie Land- und Forstwirte die Einkünfte aus der Vermietung von Zimmern und Ferienwohnungen an Feriengäste einkommensteuerrechtlich behandeln müssen, hat nun die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main (OFD) in einer neuen Verfügung erklärt. Demnach liegen bei zwei Fallgestaltungen gewerbesteuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor:

  1. Fallgruppe „Zimmer-/Bettenanzahl“: Es werden mehr als drei Zimmer oder mehr als fünf Betten für die Beherbergungsleistungen bereitgehalten.

  2. Fallgruppe „Hauptmahlzeit“: Es werden zwar weniger Zimmer und Betten als in der ersten Fallgruppe bereitgehalten, außer dem morgentlichen Frühstück wird den Gästen jedoch mindestens noch eine Hauptmahlzeit gewährt.

Sofern Land- und Forstwirte mit ihrer Ferienvermietung keiner der beiden Fallgruppen zuzuordnen sind, sind die Erträge aus dieser Vermietung entweder als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern:

Hinweis: Die OFD weist ihre Finanzämter in der Verfügung darauf hin, dass Vermietungsaktivitäten von Land- und Forstwirten durch eine Auswertung der öffentlichen Werbung und der Internetangebote ermittelt werden können.



Landwirt
Forstwirt
Land
und Forstwirt
Zimmervermietung
Vermietung
Gästezimmer
Ferienwohnung
Einkunftsart
OFD Frankfurt/Main, Vfg. v. 15.02.2019 – S 2230 A - 008 - St 216; www.steuer-telex.de
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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