Sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 werden hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes nur vorläufig vorgenommen. Dazu weist die Finanzverwaltung auf Folgendes hin: Sollte im Anschluss an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufgrund einer Aufhebung der Festsetzung des Solidaritätszuschlags eine Erstattung vorzunehmen sein, wird auf Antrag von Steuerzahlern auch der Solidaritätszuschlag erstattet werden, der auf die Abgeltungsteuer bei Kapitalerträgen erhoben wurde. Das Nähere soll zur gegebenen Zeit geregelt werden.